Arbeitsrecht

Ob für Arbeitgeber, Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte, Arbeitnehmer oder Betriebs- und Personalräte: Für alle Seiten gibt es vielfältige Gesetze und Bestimmungen, die komplex, international verschieden und immer im Wandel sind. Eine fundierte, professionelle Beratung in diesen Bereichen ist unerlässlich.

Das Arbeitsvertragsrecht stellt den rechtlichen Rahmen dar, der die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt. Es umfasst die rechtlichen Bestimmungen und Grundsätze, die bei der Gestaltung und in den verschiedenen Stadien eines Arbeitsverhältnisses zu beachten sind:

  • Bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen
  • Die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
  • Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Das europäische Arbeitsrecht als Arbeitsrecht der Europäischen Union (EU) erlangt immer größere Bedeutung und wirkt sich erheblich auf die nationale Arbeitsrechtspraxis aus. Es umfasst eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und Grundsätzen, die auf EU-Ebene entwickelt wurden, um die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und Mindeststandards für Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wie z. B. zu folgenden Themen:

  • Gleichbehandlung und Verbot der Diskriminierung
  • Urlaub
  • Arbeitszeiten
  • Massenentlassung
  • Betriebsübergang

Neben den eigenen (Stamm-) Arbeitnehmern kann es für Unternehmen auch sinnvoll sein, Fremdpersonal einzusetzen. So kann z.B. eine kurze Auftragsspitze abgefangen werden oder es kann die besondere Expertise eines Dritten gefragt sein. Ein solcher Einsatz kann rechtlich unterschiedlich ausgestaltet werden, z. B. in Gestalt von:

  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Dienst- und Werkverträgen
  • Freelancer/Selbstständige
  • Internationaler Fremdpersonaleinsatz/Arbeitnehmerentsendung

Es regelt die Rechte und Pflichten der Betriebsparteien, wobei dem Betriebsrat die kollektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer zukommt. Die für ihn vorgesehenen Beteiligungsrechte gehen von Unterrichtungs- und Beratungsrechten bis hin zu zwingenden Mitbestimmungsrechten, wie:

  • Personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung
  • Betriebsratsanhörung vor Kündigung
  • Gestaltung/Verhandlung von Betriebsvereinbarungen
  • Interessenausgleich und Sozialplan

Das Tarifrecht ist Teil des kollektiven Arbeitsrechtes und hat eine maßgebliche Funktion bei der Etablierung eines fairen und geregelten Arbeitsumfeldes. Zu den zentralen Fragen gehören:

  • Anwendbarkeit eines Tarifvertrages
  • Arten von Tarifverträgen
  • Zweck und Inhalt von Tarifverträgen
  • Tarifbindung
  • Günstigkeitsprinzip

Die Motive für Um- und Restrukturierungen von Unternehmen sind vielfältig. Bei der arbeitsrechtlichen Planung und Umsetzung sind v. a. folgende individual- und kollektivarbeitsrechtliche Themen relevant:

  • Betriebsänderung
  • Betriebsübergang
  • Massenentlassung
  • Interessenausgleich und Sozialplan
  • Personalabbau durch Überführung von Arbeitsverhältnissen in Transfergesellschaft, Altersteilzeit, Vorruhestand oder betriebsbedingte Kündigungen
Der Begriff Compliance steht für die Einhaltung von Verhaltensmaßregeln, Gesetzen und Richtlinien durch Unternehmen. Gerade im Arbeitsrecht existiert eine Vielzahl von Schutzvorschriften und Regelungen, die es zu beachten gilt, insbesondere:
  • Mindestlohngesetz
  • Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Vorschriften zur Antidiskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungs­gesetz
  • Regelungen im Betriebsverfassungsrecht
  • Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz
  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Für Unternehmen empfiehlt sich die Konzeption und Implementierung oder Optimierung eines Compliance-Management-Systems (CMS), basierend auf folgenden drei Säulen:
  • Prävention
  • Kontrolle/Monitoring
  • Sanktionen
Um Verstöße gegen das Arbeitsstrafrecht bereits im Vorfeld zu verhindern, ist Compliance von essentieller Bedeutung. Zentrale Vorwürfe sind:
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
  • Illegale Beschäftigung von Ausländern
  • Illegale Arbeitnehmerüberlassung/Arbeitnehmerentsendung
  • Untreue und Betrug zulasten der Unternehmen
  • Unlauterer Wettbewerb und Korruption

Das Sportarbeitsrecht ist ein Spezialgebiet des Arbeitsrechtes und ein Teilgebiet des Sportrechtes, das nicht zuletzt durch aufsehenerregende Urteile immer größere Bedeutung erlangt. Es ist nicht nur auf den Profisportbereich zu begrenzen, sondern umfasst auch den Amateursportbereich. Die relevanten Themen sind hier:

  • Arbeitnehmereigenschaft der Beteiligten im Sport
  • Befristungs- und Bedingungsmöglichkeit von Arbeitsverträgen
  • Kündigungsmöglichkeiten
  • Freistellung/Suspendierung
  • Vertragsstrafe
  • Jugendarbeitsschutz

Gesellschaftsrecht

Das Arbeitsrecht und das Gesellschaftsrecht weisen viele Schnittstellen auf, so dass eine fundierte Kenntnis auch des Gesellschaftsrechts für eine umfassende Beratung unerlässlich ist. Das Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts begleitet die gesamte Existenz einer Gesellschaft: es beginnt mit der Gründung und erstreckt sich von der Organisation und Führung über den Kauf und Verkauf von Gesellschaftsvermögen oder -anteilen bis hin zur Auflösung von Gesellschaften. Oft ergeben sich bei der gesellschaftsrechtlichen Beratung zwangsläufig auch arbeitsrechtliche, dienstvertragliche und mitbestimmungsrechtliche Probleme.

Gründung von Gesellschaften im In- und Ausland

Bei der Gründung einer Gesellschaft mit Auslandsbezug (EU-Mitgliedstaat oder auch der Schweiz) sind eine Reihe von Besonderheiten zu beachten. Wichtig sind hier eine umfassende Beratung im Vorfeld und besondere Fachkenntnisse beginnend bei der Frage nach der Wahl der passenden Rechtsform, die sich ganz besonders für Start-ups stellt:

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) oder
  • Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG)

Unternehmenstransaktionen (M&A)

Folgende Themen stehen dabei im Vordergrund:

  • Letter of intent (LOI)
  • Due diligence
  • Vertraulichkeitsvereinbarungen (non-disclosure agreement – NDA
  • Verhandlung und Ausarbeitung des purchase agreement
Neben der Erstellung einer individuellen Satzung kann sich die Frage stellen, ob zusätzlich außersatzungsmäßige Vereinbarungen zwischen (allen oder einzelnen) Gesellschaftern getroffen werden. Gesellschaftervereinbarungen sind Nebenabreden zum Gesellschaftsvertrag. Darin werden Bestimmungen festgelegt, die für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft gelten sollen. Die Vorteile sind:
  • Vertraulichkeit
  • Kein besonderes Formerfordernis
  • Flexibilität
Ein besonderes Know-how erfordert die Beratung von Mitgliedern der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes. Die organschaftliche und die dienstvertragliche Ebene sind dabei streng voneinander zu trennen (sog. Trennungsprinzip). Zu den rechtlich relevanten Beratungsfeldern gehören:
  • Beratung und Vertretung bei der Anbahnung und der Ausgestaltung der Dienstverträge
  • Allgemeine Rechte und Pflichten
  • Compliance und Corporate Governance
  • Manager Haftung
  • D&O-Versicherung
  • Abberufung aus der Organstellung und Beendigung von Dienstverhältnissen
  • Beratung und Vertretung bei der Verhandlung und dem Abschluss von Ausscheidens- und Abwicklungsvereinbarungen

Konflikte zwischen Gesellschaftern oder im Verhältnis zu Geschäftsführern können zu einem scheinbar unüberwindbaren Zerwürfnis führen.

Im Mittelpunkt von Auseinandersetzungen stehen Gesellschafterbeschlüsse und deren Zustandekommen. Typische Streitfelder sind hier:

  • Abberufung/fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers aus wichtigem Grund
  • Ausschluss (Kaduzierung) eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
  • Entscheidungen über den Jahresabschluss (Inhalt und Zeitpunkt)
  • Ausübung der Auskunfts- und Kontrollrechte des einzelnen Gesellschafters
  • Art und Umfang der Geschäftsführung

Ob eine Eskalation im frühen Stadium noch abgewendet werden kann oder vor Gericht ausgefochten werden muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Das Recht der Unternehmensmitbestimmung befindet sich an der Schnittstelle zum kollektiven Arbeitsrecht.

Grundlage sind das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) sowie das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) mit Fokus auf:

  • Wahlrecht der Arbeitnehmer von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
  • Recht der Beteiligung an wesentlichen Planungen und Entscheidungen des Unternehmens
  • Informationsrecht der Arbeitnehmervertreter

Pflicht eines jeden Geschäftsführers und Vorstandes ist es, sein Unternehmen so zu organisieren, dass Compliance-Verstöße nicht vorkommen bzw. falls doch, schnell aufgedeckt und beseitigt werden. Compliance ist somit ein wichtiger Bestandteil des unternehmensinternen Risk-Managements. Die Risiken sind hoch, u. a.:

  • Internal Investigation und Einleitung von Strafverfahren
  • Rufschädigungen
  • Ausschluss bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Persönliche Haftung der Unternehmensverantwortlichen

Ausgehend von der Risikoanalyse sollte ein individuell ausgearbeitetes Compliance-Regelwerk unter Einbeziehung der ESG-Kriterien (Environmental, Social & Governance – ESG) ausgearbeitet werden, regelmäßige interne Schulungen stattfinden und ein internes Monitoringsystem eingeführt bzw. optimiert werden.

Nationales und internationales Handels- und Vertriebsrecht

Das klassische Handels- und Vertriebsrecht wird immer internationaler und damit auch herausfordernder. Die Wahrung Ihrer geschäftlichen Interessen im komplexen rechtlichen Umfeld – sowohl national als auch international ist unsere Priorität. Dies umfasst das nationale Handelsrecht, einschließlich Vertragsgestaltung, Compliance und Streitbeilegung.

Handelsrecht ist das sogenannte kaufmännische Sonderrecht. Das HGB enthält dementsprechend für Kaufleute Sondervorschriften gegenüber dem BGB. Es regelt u. a.:

  • Handelsgeschäfte, insbesondere Handelskauf und Kommissionsgeschäft
  • Vertretungsmöglichkeiten bei Handelsgeschäften (v. a. Prokura und Handlungsvollmacht)
  • Vertragliche Rechte und Pflichten, z. B. gesonderte Verpflichtungen des Käufers zur Untersuchung und Rüge von Waren. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, kann er bereits deshalb seine Gewährleistungsansprüche verlieren.

Soweit das HGB dagegen keine Sondermaßstäbe anordnet, bleibt es bei den Regeln des BGB.

Das Handelsrecht ist in weiten Teilen ein Sondervertragsrecht. Der Fokus liegt hier v. a. auf:
  • Vertragsgestaltung und -verhandlung
  • Erstellung, Prüfung und Aktualisierung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)/Ein- und Verkaufsbedingungen für B2B und B2C
  • Geheimhaltungsvereinbarungen – Non-disclosure agreement (NDA)
  • Wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen

Eng verknüpft mit dem Handelsrecht ist das Vertriebsrecht. Darunter versteht man das Vertrags- und Wirtschaftsrecht des Vertriebs, d. h. des Absatzes von Waren und Dienstleistungen. Es umfasst insbesondere das Recht der Absatzmittlungsverhältnisse, worunter v. a. das

  • Handelsvertreterrecht
  • Vertragshändlerrecht
  • Franchiserecht

fallen.

Die relevanten Beratungsfelder sind hier zunächst die Auswahl und der Aufbau der passenden Vertriebsstruktur sowie anschließend die Gestaltung, Verhandlung und Beendigung von Vertriebsverträgen aller Art.

Grenzüberschreitende Geschäfte bergen ein größeres Risiko von Compliance-Verstößen als Inlandgeschäfte. Die Frage, „ob“ ein Compliance Management System (CMS) einzurichten ist, stellt sich heutzutage letztlich nicht mehr, da es als Bestandteil guter Unternehmensorganisation gesehen wird. Die Frage ist daher vielmehr, „wie“ das CMS auszugestalten ist.
  • Italienische Gesetzesverordnung Nr. 231/2001
Hier kann ein Rechtsvergleich mit der Umsetzung entsprechender Regelungen in anderen Ländern hilfreich sein: Beispielsweise wird ein Unternehmen nach Art. 6 und 7 des italienischen gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 231/2001 vom 8. 6. 2001 (decreto legislativo 8 giugno 2001, n. 231) zur strafrechtlichen Unternehmenshaftung von der Haftung befreit, wenn es nachweisen kann, dass ein effektives Organisationsmodell eingerichtet ist, um die entsprechende Rechtsverletzung zu verhindern.
  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Erhebliche Herausforderungen bringt das LkSG, durch das die lieferkettenbezogene Compliance mit verbindlichen Sorgfaltspflichten ausgestattet wird. Wichtig ist, die Anforderungen nach dem LkSG in bestehende Compliance Management Systeme zu integrieren.

Große Bedeutung kommt hier dem UN-Kaufrecht (CISG – UN-Convention on the International Sale of Goods) zu. Es handelt sich um sog. Einheitsrecht: Es vereinheitlicht unmittelbar das Sachrecht in den Mitgliedstaaten und geht damit den Internationalen Privatrechten und den nationalen Sachrechten vor.

  • Anwendungsbereich

Das UN-Kaufrecht kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn zwischen gewerblichen Verkäufern ein Kauf- oder Herstellungsvertrag über Waren stattfindet und die Parteien ihre Niederlassung in unterschiedlichen Staaten haben, die jeweils das UN-Kaufrecht ratifiziert haben. Die Parteien können die Anwendung des UN-Kaufrechts auch ausdrücklich vertraglich ausschließen.

  • Regelungsbereich

Das UN-Kaufrecht liefert kein umfassendes Regelwerk, sondern beschränkt sich auf Vorschriften über den Abschluss und die Durchführung der Verträge mit Schwerpunkt auf der Regelung der primären und der sekundären Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers (Art. 4 S. 1 CISG) sowie zu den Folgen von Leistungsstörungen.

  • Die Pflichten des Verkäufers finden sich in Art. 30-52 CISG. Danach hat er insbesondere folgende Pflichten:
    • Lieferung der Ware
    • Übergabe entsprechender Dokumente
    • Übertragung des Eigentums an der Ware
  • Die Pflichten des Käufers sind in Art. 53-65 CISG geregelt. Hierzu gehören v. a.:
    • Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
    • Verpflichtung zur Abnahme der Ware 

Internationales Privatrecht

Bei Sachverhalten mit Bezug zu fremden nationalen Rechtsordnungen stellt sich zunächst die Frage, welche Rechtsordnung ist auf den grenzüberschreitenden Sachverhalt anwendbar und wie ist dies zu bestimmen. Hier sind zunächst Kenntnisse des Internationalen Privatrechts (IPR) gefragt, d. h. wie mit kollisionsrechtlichen Fragen umzugehen ist. Gibt es z. B. eine:

  • Rechtswahl (Art. 3 Rom-I-VO)
  • Gerichtsstands- oder Schiedsklausel
  • Wahl von Einheitsrecht wie das UN-Kaufrecht (CISG) oder die CMR

Internationales Zivilprozessrecht und Schiedsverfahrensrecht

„Recht haben allein reicht nicht“: Das internationale Zivilprozessrecht als Teil des internationalen Zivilverfahrensrechtes regelt die:

  • Zuständigkeit der Gerichte
  • Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
  • Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Staaten in grenzüberschreitenden zivilrechtlichen Verfahren

Haben die Parteien allerdings eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, ist der Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht auszutragen.

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